Hat Ihnen jemand einen Schaden zugefügt? Wir vertreten Ihre Rechte.
Wenn Sie durch das Fehlverhalten einer anderen Person verletzt wurden, ist es wichtig, Ihre Rechte frühzeitig zu sichern. Wir kümmern uns um die Durchsetzung Ihrer Forderungen, verhandeln mit der Versicherung und stehen für eine faire Entschädigung ein.
Kostenloses Erstgespräch
Langjährige Erfahrung
Soforthilfe vom Anwalt
Über 15'500 Fälle abgewickelt

Wir stehen an Ihrer Seite. Damit Ihr Schaden nicht an Ihnen hängen bleibt.
Die Advokaturgemeinschaft vertritt ausschliesslich betroffene Personen und hat eine Zusammenarbeit mit Versicherungen stets abgelehnt. Dies erlaubt es uns, mit aller Konsequenz und ohne Kompromisse gegen die grossen Versicherungsgesellschaften vorzugehen und die Ihnen zustehenden Rechte durchzusetzen. Es ist uns ein grosses Anliegen, die Interessen unserer Klientinnen und Klienten unabhängig zu vertreten.
Wenn Sie Opfer eines Unfalles oder eines anderen schädigenden Ereignisses geworden sind, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen, die Ihre finanzielle, gesundheitliche und persönliche Belastung ausgleichen sollen, unter anderem:
Heilungskosten
Erwerbsausfall
Haushaltsschaden
Pflege- und Betreuungsschaden
Sachschäden
Genugtuung
Dabei können wir helfen
Verkehrsunfälle
Unverschuldeter Autounfall mit Personenschaden.
Arbeitsunfälle
Verletzung durch eine defekte Maschine am Arbeitsplatz.
Sportunfälle
Kollision auf der Skipiste mit schweren Folgen.
Unfälle im Zug-, Schiff- oder Flugverkehr
Sturz im Zug aufgrund einer abrupten Bremsung.
Unfälle infolge eines Mangels an einem Werk
Schaden durch eine defekte Rolltreppe in einem Einkaufszentrum.
Unfälle durch Tiere
Biss durch einen unangeleinten Hund.
Berufliche Haftungssituationen
Schaden durch fehlerhaften Eingriff eines Arztes.
Sonstige Unfälle
Sturz auf einem vereisten Gehweg ohne Streuung.
So läuft die Abwicklung Ihres Falles ab.
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Einer unserer erfahrenen Anwälte wird Sie in den kommenden Werktagen kontaktieren, um Ihr Anliegen mit Ihnen zu besprechen.
Fall schildern
Schildern Sie uns Ihr Anliegen in Ihren eigenen Worten. Ihre Informationen werden streng vertraulich behandelt.
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Starten Sie die Zusammenarbeit mit dem Anwalt Ihrer Wahl im Rahmen eines Mandatsverhältnisses.
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Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück, damit wir Ihren Fall besprechen können.
Häufig gestellte Fragen und Antworten.
Hier geben wir Antworten auf oft gestellte Fragen zum Haftpflichtrecht.
Ein Anspruch auf Genugtuung besteht, wenn die geschädigte Person eine schwere Beeinträchtigung erlitten hat. Diese muss zu einer dauernden Schädigung oder zu einem lange dauernden Heilungsprozess (z.B. Spitalaufenthalt) geführt haben. Schwere psychische Beeinträchtigungen oder posttraumatische Störungen können ebenfalls einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Nach dem Tod eines Opfers haben dessen nächste Angehörige einen Anspruch auf eine Genugtuung.
Die Höhe der Genugtuung wird nach den konkreten Umständen bemessen, wobei Faktoren wie die Schwere der Verletzung, das psychische Leid und die Umstände des Vorfalles berücksichtigt werden.
Die Opferhilfe erbringt unter Umständen gewisse Leistungen, wenn die schädigende Person unbekannt bleibt oder zahlungsunfähig ist. Bei Verkehrsunfällen leistet allenfalls auch der Nationale Garantiefonds (NGF).
Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie gegen einer dieser beiden Ansprüche geltend machen können.
Wenn die geschädigte Person den Schaden selbst mitverursacht oder vergrössert hat (sog. Selbstverschulden) hat das Gericht die Möglichkeit den Schadenersatz zu reduzieren. Bei leichtem Selbstverschulden fällt die Kürzung oft gering aus, bei schwerem Selbstverschulden kann der Schadenersatz stark reduziert oder im Extremfall ganz abgelehnt werden, wenn das Verhalten der geschädigten Person als allein ausschlaggebend für den Schaden erscheint.
Geschädigte haben grundsätzlich ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Haftpflichtversicherung der schädigenden Person. Das bedeutet, dass der Schadenersatzanspruch direkt bei der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann, ohne zunächst gegen die schädigende Person vorgehen zu müssen Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
In einem Haftpflichtfall muss grundsätzlich die Haftpflichtversicherung der schädigenden Person oder die schädigende Person selbst die notwendigen und angemessenen Anwaltskosten der geschädigten Person als Teil des Schadenersatzes übernehmen.
Falls diese die Kosten nicht vollständig decken oder eine Übernahme ablehnen, besteht bei gegebenen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass ein Teil davon oder der gesamte verbleibende Betrag von einer Rechtsschutzversicherung, einer kantonalen Opferhilfestelle oder im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege übernommen wird.







