Wenn familiäre Situationen rechtliche Fragen aufwerfen, sind wir für Sie da.
Ob Fragen zur Ehe, zum Konkubinat, zu Trennung oder Scheidung, zu Kindern, Unterhalt oder zum Kindes- und Erwachsenenschutz – wenn familiäre Situationen rechtliche Klärung erfordern, stehen wir an Ihrer Seite. Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen familienrechtlichen Angelegenheiten – erfahren, umsichtig und lösungsorientiert.
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Langjährige Erfahrung
Soforthilfe vom Anwalt
Über 15'500 Fälle abgewickelt

Wir stehen an Ihrer Seite und schaffen tragfähige Lösungen im Familienrecht.
Familiäre Konflikte sind emotional belastend und rechtlich komplex. Ob Scheidung, Trennung, Sorgerecht, Unterhalt oder Kindes- und Erwachsenenschutz: Die Entscheidungen in solchen Situationen haben weitreichende Folgen.
Wir hören zu, analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf. Mit juristischer Erfahrung und Verständnis vertreten wir Ihre Interessen gegenüber Behörden und Gerichten, führen für Sie aussergerichtliche Vergleichsgespräche und unterstützen Sie dabei, nachhaltige Lösungen zu finden.
Im Familienrecht stehen oft weitreichende persönliche Fragen im Vordergrund. Wir klären Ihre Rechte, sichern Ihre Ansprüche und vertreten Ihre Interessen konsequent. Beispielsweise bei folgenden Anliegen:
Unterhaltsansprüche für Kinder und Ehegatten prüfen und durchsetzen
Sorgerecht und Obhut regeln und verhandeln
Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen gestalten und verhandeln
Ehe- und Partnerschaftsverträge prüfen und erstellen
Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz beantragen und vertreten
Vertretung vor Behörden, Gerichten und im Schlichtungsverfahren
Dabei können wir helfen
Scheidung & Trennung
Scheidungs- oder Trennungsvereinbarungen ausarbeiten und verhandeln, sowie Vermögensaufteilung prüfen und durchsetzen.
Unterhalt
Berechnung und Durchsetzung von Kindes- und Ehegattenunterhalt, Anpassung von Unterhaltszahlungen bei geänderten Lebensumständen, Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen.
Sorgerecht & Obhut
Regelung, Verhandlung und Durchsetzung des gemeinsamen oder alleinigen Sorgerechts sowie der Obhut und Umgangsrechte.
Kindes- und Erwachsenenschutz
Beantragung und rechtliche Begleitung von Beistandschaften oder Vormundschaften, Prüfung und Umsetzung von eingeschränkten Handlungsfähigkeiten.
Partnerschafts- und Eheverträge
Prüfung, Gestaltung und Anpassung von Ehe- oder Partnerschaftsverträgen sowie Beratung zu güterrechtlichen Fragen.
Konfliktlösung & Vertretung
Verhandlungen mit der Gegenseite zur einvernehmlichen Lösung sowie Vertretung vor Schlichtungsstellen, Gerichten und Behörden.
So gehen Sie vor.
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Einer unserer erfahrenen Anwälte wird Sie in den kommenden Werktagen kontaktieren, um Ihr Anliegen mit Ihnen zu besprechen.
Fall schildern
Schildern Sie uns Ihr Anliegen in Ihren eigenen Worten. Ihre Informationen werden streng vertraulich behandelt.
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Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück, damit wir Ihren Fall besprechen können.
Häufig gestellte Fragen und Antworten.
Typische Fragen im Familienrecht können sein:
Unverheiratete Paare (Konkubinat) geniessen keinen automatischen gesetzlichen Schutz wie Ehepaare; sie gelten vor dem Gesetz als zwei getrennte Einzelpersonen ohne gegenseitige Unterhalts-, Vermögensausgleichs- oder Erbrechtspflichten.
So muss der Vater bei gemeinsamen Kindern die Vaterschaft anerkennen und die Eltern eine gemeinsame Erklärung zur elterlichen Sorge abgeben, damit das gemeinsame Sorgerecht entsteht – andernfalls hat zunächst nur die Mutter das alleinige Sorgerecht. Auch bei Renten (AHV/IV, Pensionskasse) fehlt ein automatischer Ausgleich oder Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für den überlebenden Partner; so gibt es in der AHV keine Witwen-/Witwerrente, und in der 2. Säule (Pensionskasse) besteht Anspruch auf eine Partnerrente nur, wenn die Pensionskasse dies reglementarisch vorsieht und dies angemeldet wurde, andernfalls geht der überlebende Partner leer aus.
Es empfiehlt sich daher, Lücken durch einen Partnerschaftsvertrag, wechselseitige Testamente bzw. Erbverträge, Vollmachten sowie Regelungen für Kinder und Vorsorge zu schliessen.
Gerne beraten wir Sie bezüglich ihrer individuellen Absicherungen und helfen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Partnerschaft.
Mithilfe eines Ehevertrages können Eheleute den Güterstand ihrer Vermögenswerte regeln, denn grundsätzlich gilt die Errungenschaftsbeteiligung, wenn kein davon abweichender Ehevertrag vorliegt. In einem solchen ist es möglich, Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufs oder den Bestand eines Unternehmens bestimmt sind, als Eigengut zu definieren. In einem Ehevertrag kann auch eine Gütertrennung (getrenntes Vermögen während der Ehe und bei Scheidung) oder eine Gütergemeinschaft (gesamtes Vermögen wird bei Scheidung halbiert) vereinbart werden.
Unterhalts– und Sorgerechtsbestimmungen können in einem Ehevertrag nicht geregelt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung sowie der notariellen Beglaubigung eines Ehevertrags und prüfen, welche Gestaltungsmöglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.
Ein Vermögensausgleich findet immer dann statt, wenn nicht mittels Ehevertrages von dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abgewichen wurde.
In einer Errungenschaftsbeteiligung sind beide Ehegatten zur Hälfte am während der Ehe erworbenen Vermögen des anderen beteiligt. Derjenige, der ein höheres Vermögen erwirtschaftet hat, hat Ausgleichszahlungen an den anderen zu leisten.
Die Dauer einer Scheidung hängt stark vom Einvernehmen der Ehepartner und der Komplexität der Nebenfolgen (Kinder, Unterhalt, Güterrecht, Vorsorge) ab. Eine einvernehmliche Scheidung auf gemeinsames Begehren dauert in der Regel einige Monate, da keine zweijährige Trennungsfrist erforderlich ist.
Bei einseitigem Begehren muss in der Regel eine zweijährige Trennungsfrist eingehalten werden, wonach das Verfahren nochmals mehrere Monate bis Jahre dauern kann, insbesondere bei Streitigkeiten.
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann das alleinige Sorgerecht beantragt werden, ist jedoch die Ausnahme und setzt hohe Hürden voraus; denn das gemeinsame Sorgerecht gilt als Regel und bleibt damit grundsätzlich auch nach einer Scheidung bestehen.
Das alleinige Sorgerecht wird nur gewährt, wenn es das Kindeswohl erheblich fordert. Streitigkeiten unter den Eltern sind nur dann ein Grund für ein alleiniges Sorgerecht, wenn daraus resultierend das Kindeswohl eingeschränkt oder nachweislich gefährdet ist.
Auch bei alleiniger elterlicher Sorge hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil wie auch das Kind ein Anrecht auf persönlichen Verkehr, also Umgang. Dieses Recht kann nur ausnahmsweise eingeschränkt oder entzogen werden, wenn es das Kindeswohl erheblich gefährdet. Ein Kontaktverbot ist dabei der allerletzte Schritt.
Die elterliche Sorge umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, die Bestimmung seines Aufenthaltsorts, die Entscheidungen über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung sowie die gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung des Kindes.
Sie dient ausschliesslich dem Kindeswohl und wird im Regelfall gemeinsam von beiden Eltern ausgeübt, unabhängig vom Zivilstand; bei Meinungsverschiedenheiten sind die Eltern zur Zusammenarbeit verpflichtet und können die Kindesschutzbehörde hinzuziehen.
Bei einer Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel erhalten. Lediglich die elterliche Obhut wird einem Partner zumeist allein zugesprochen.
Das Gesetz legt fest, dass Eltern, die nicht mehr Träger der elterlichen Sorge oder Obhut sind, ein Besuchs- / Umgangsrecht haben. Dieses soll sicherstellen, dass es nicht zu einer Entfremdung zwischen Elternteil und Kind kommt.
Ein Besuchsrecht soll Personen, die nicht Eltern des Kindes sind, nur in Ausnahmefällen zukommen. In der Vergangenheit gab es jedoch wiederholt Urteile, in denen unter bestimmten Voraussetzungen auch anderen Personen als den Eltern ohne Sorge oder Obhut ein Umgangsrecht zugesprochen wurde.
Gerne beraten wir Sie bei der Frage, welchen Personen in Ihrem konkreten Fall ein Besuchs- bzw. Umgangsrecht zusteht, sowie bei der rechtlichen Durchsetzung dessen.
Jede Person mit berechtigtem Interesse (z.B. Eltern, Verwandte, Lehrer, Nachbarn etc.) kann anonym oder namentlich melden, wenn ein Kind oder Erwachsener gefährdet scheint; es besteht zudem eine Meldepflicht für bestimmte Berufsgruppen.
Personen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis eine Meldung an die KESB machen.
