Fragen zur Nachlassregelung? Wir sorgen für klare Verhältnisse.
Ob Nachlassplanung zu Lebzeiten oder rechtliche Auseinandersetzungen im Erbfall – wir unterstützen Sie bei allen Fragen des Erbrechts. Wir beraten und vertreten Sie in sämtlichen erbrechtlichen Angelegenheiten – vorausschauend, erfahren und lösungsorientiert.
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Langjährige Erfahrung
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Über 15'500 Fälle abgewickelt

Durchsetzungsstark vertreten im Erbrecht.
Ein Erbfall oder ungeklärte Nachlassregelungen können emotional belasten und familiäre Spannungen verstärken. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, insbesondere bei Testamenten, Pflichtteilsansprüchen oder Erbstreitigkeiten.
Wir hören zu, analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf. Mit juristischer Erfahrung beraten wir Sie bei der Nachlassplanung und vertreten Ihre Interessen im Erbfall sowie bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen.
Erbrechtliche Fragen erfordern Präzision. Wir klären Ihre Rechtslage und vertreten Ihre Interessen konsequent. Beispielsweise bei folgenden Anliegen:
Testamente erstellen und beglaubigen
Erbverträge prüfen, ausarbeiten und verhandeln
Pflichtteilsansprüche prüfen und geltend machen
Erbteilung vorbereiten und begleiten
Erbstreitigkeiten aussergerichtlich klären
Willensvollstreckung
Dabei können wir helfen
Nachlassplanung & Vorsorge
Strategische Planung der Vermögensübertragung zu Lebzeiten.
Testamente & Erbverträge
Erstellung, Prüfung, Verhandlung, Beurkundung und Anpassung von Testamenten und Erbverträgen.
Pflichtteils- und gesetzliche Erbansprüche
Prüfung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, gesetzlichen Erbquoten sowie Beratung bei Enterbung oder Pflichtteilsverletzungen.
Anfechtung & Herabsetzung
Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungs- und Herabsetzungsklagen bei formungültigen oder pflichtteilsverletzenden Verfügungen.
Willensvollstreckung
Umsetzung und Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers.
Erbstreitigkeiten & Konfliktlösung
Aussergerichtliche Klärung von erbrechtlichen Konflikten, Verhandlungen zwischen Erbengemeinschaften sowie prozessuale Vertretung bei Streitigkeiten.
So gehen Sie vor.
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Einer unserer erfahrenen Anwälte wird Sie in den kommenden Werktagen kontaktieren, um Ihr Anliegen mit Ihnen zu besprechen.
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Häufig gestellte Fragen und Antworten.
Typische Fragen im Erbrecht können sein:
Wenn keine letztwillige Verfügung besteht, kommt automatisch die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Die Aufteilung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und erfolgt nach festen gesetzlichen Quoten.
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind die nächsten Verwandten sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner. Sind Nachkommen (Kinder, Enkel) vorhanden, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte fällt an die Nachkommen zu gleichen Teilen.
Gibt es keine Nachkommen, aber noch Eltern oder deren Nachkommen (Geschwister), erhält der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, ein Viertel fällt an die zweite Parentel. Fehlen auch diese, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. Ist kein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden, erben die Nachkommen den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen, bei fehlenden Nachkommen die Eltern je zur Hälfte bzw. deren Nachkommen und bei Fehlen auch dieser die Grosseltern und deren Nachkommen.
Gibt es keine der genannten Erben, fällt der Nachlass an das Gemeinwesen. Wichtig zu beachten ist, dass unverheiratete Partner (Konkubinat) oder Stiefkinder nicht automatisch erben.
Gerne analysieren wir Ihre Erbfolge und helfen bei der Optimierung durch Testament oder Erbvertrag.
Nach revidiertem Erbrecht sind nur noch die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Gleiches gilt für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, dessen Pflichtteil ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Eltern des Erblassers, ebenso Geschwister, Grosseltern und weitere Verwandte.
Nachkommen gehören zu den pflichtteilsberechtigten Erben und können daher nicht frei enterbt werden. Eine vollständige Enterbung von Nachkommen ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Das Gesetz erlaubt eine Enterbung insbesondere dann, wenn ein Nachkomme gegenüber dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person eine schwere Straftat begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Ebenfalls ist eine Enterbung bis zur Hälfte des Pflichtteils möglich, wenn ein Nachkomme über Verlustscheine verfügt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erblasser den Rest des Pflichtteils den vorhandenen oder später geborenen Kindern des Enterbten zuwendet.
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, falls Sie eine Enterbung in Betracht ziehen oder unterstützen Sie, falls Sie zu Unrecht enterbt wurden.
Ja, ein Testament kann jederzeit einseitig geändert, ergänzt oder vollständig widerrufen werden, solange der Erblasser urteilsfähig ist – im Gegensatz zum Erbvertrag, der grundsätzlich einvernehmlich geändert werden muss.
Änderungen an einem eigenhändigen Testament sind ebenfalls eigenhändig vorzunehmen. Kleine Änderungen können auf dem ursprünglichen Testament vorgenommen werden. Bei grundlegenden Änderungen sollte ein neues Testament verfasst werden. Sollte es zu Widersprüchen kommen, ist das Datum entscheidend, wobei die zuletzt datierten Regelungen gelten.
Bei notariell beglaubigten Testamenten müssen Änderungen unter den gleichen Umständen vorgenommen werden wie die erstmalige Beurkundung. Folglich müssen also auch Änderungen notariell beglaubigt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei einer Änderung Ihres Testamentes.
Ein Erbvertrag lohnt sich insbesondere etwa bei Unternehmensnachfolgen, um eine bestimmte Person oder Nachfolgerin zwingend mit dem Familienbetrieb zu belehnen, bei Patchworkfamilien zur gerechten Verteilung unter Kindern aus verschiedenen Beziehungen oder wenn Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und Kinder auf Pflichtteile verzichten sollen. Er eignet sich auch zum Erbauskauf (Auszahlung eines Kindes gegen Verzicht).
Denn anders als ein Testament ist er grundsätzlich unwiderruflich und nur mit Einwilligung aller Parteien modifizierbar.
Gerne beraten wir Sie betreffend die Möglichkeit und Gestaltung eines allfälligen Erbvertrages und führen die notarielle Beglaubigung durch.
Gemäss Gesetz gilt stets die neuste Verfügung. Eine neue letztwillige Verfügung stellt damit grundsätzlich einen Widerruf dar, sofern es sich nicht lediglich um eine Änderung handelt. Das alte Testament verliert damit seine Wirksamkeit und die Bestimmungen des Neuen gelten uneingeschränkt.
Bei Änderungen des Testaments ist deshalb darauf zu achten, dass daraus klar ersichtlich wird, ob es sich lediglich um eine Ergänzung oder um eine neue letztwillige Verfügung handelt.
Ja, denn ein Erblasser ist zwar grundsätzlich frei, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Schenkungen zu Lebzeiten werden jedoch wie folgt berücksichtigt:
Die Nachkommen haben alles zur Ausgleichung zu bringen und sich an ihren Erbanteil anrechnen zu lassen, was sie als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung oder Schulderlass vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben (z. B. Erbvorbezüge von Geldbeträgen, Gegenständen, Grundstücken, etc.). Der Erblasser kann seine Nachkommen jedoch ausdrücklich von dieser Ausgleichungspflicht befreien, was zur Begünstigung gegenüber den übrigen Miterben führt. Bei solchen Begünstigungen kommen jedoch allenfalls die Vorschriften über die Herabsetzung zur Anwendung. Die übrigen gesetzlichen Erben haben nur diejenigen Vermögenswerte zur Ausgleichung zu bringen, die sie vom Erblasser mit der ausdrücklichen Auflage zur Ausgleichung erhalten haben.
Für die Berechnung des Pflichtteils sind zudem u.a. die Zuwendungen an Nachkommen relevant, die von der Ausgleichungspflicht befreit wurden, sowie die Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tod. Bei einer Pflichtteilsverletzung durch Schenkungen kann mittels einer Herabsetzungsklage dagegen vorgegangen werden.
Wenn Sie eine grössere Schenkung planen, beraten wir Sie gerne, um spätere erbrechtliche Konflikte vorzubeugen. Ebenfalls prüfen wir für Sie oder vertreten Sie, wenn Sie der Ansicht sind, dass eine grössere Schenkung in der Vergangenheit Ihren Pflichtteil im Erbfall verletzt hat.


