Gibt es Streit mit Ihrem Vermieter oder Mieter? Wir hören zu und handeln für Sie.
Ob Wohnungsmiete oder Geschäftsmietvertrag – wenn das Mietverhältnis belastet ist, braucht es rasche und kompetente rechtliche Unterstützung, sei es als Mieter oder als Vermieter. Wir vertreten Sie entschlossen, erfahren und lösungsorientiert.
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Langjährige Erfahrung
Soforthilfe vom Anwalt
Über 15'500 Fälle abgewickelt

Wir lassen Sie nicht allein. Wir schaffen Klarheit im Mietrecht.
Ein Streit im Mietverhältnis kann sehr belastend sein: Es geht um das Zuhause, die Existenz oder wichtige finanzielle Fragen. Gleichzeitig ist die Rechtslage oft unklar, und man fühlt sich gegenüber der anderen Partei machtlos. In solchen Situationen ist es wichtig, nicht allein zu sein.
Wir hören zu, analysieren Ihre Situation und stehen an Ihrer Seite – mit klarem Blick, juristischer Erfahrung und dem Willen, Ihre Rechte durchzusetzen. Unabhängig, kompetent und respektvoll.
Im Mietrecht stellen sich viele rechtliche und praktische Fragen. Wir zeigen Ihnen, was Sie tun können – und was Sie besser vermeiden sollten. Beispielsweise bei folgenden Anliegen:
Mietvertrag & Nebenkosten prüfen
Mängel korrekt melden & Mietzinssenkung verlangen
Unzulässige Kündigung anfechten
Erstreckung des Mietverhältnisses beantragen
Kautionsrückgabe durchsetzen
Übertragung Restaurant auf einen Dritten
Dabei können wir helfen
Kündigungsschutz
Anfechtung von Kündigungen, Erstreckung des Mietverhältnisses.
Mängel an der Mietsache
Durchsetzung von Mietzinsreduktionen oder Instandstellung.
Nebenkosten und Abrechnungen
Überprüfung und Anfechtung.
Geschäftsmiete
Vertragsanpassung, Kündigung, Schutz von Investitionen, Übertragung der Miete auf einen Dritten.
Rückgabe und Kaution
Streit um Schäden, Rückzahlung von Sicherheiten.
Verhinderung von Sperrfristen bei Kündigung als Vermieter.
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Mieterausweisungen.
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Vertretung vor Schlichtungsbehörde und Gericht.
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So gehen Sie vor.
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Einer unserer erfahrenen Anwälte wird Sie in den kommenden Werktagen kontaktieren, um Ihr Anliegen mit Ihnen zu besprechen.
Fall schildern
Schildern Sie uns Ihr Anliegen in Ihren eigenen Worten. Ihre Informationen werden streng vertraulich behandelt.
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Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück, damit wir Ihren Fall besprechen können.
Häufig gestellte Fragen und Antworten.
Hier geben wir Antworten auf oft gestellte Fragen zu Strafverteidigung.
Bei der Übergabe zu Beginn des Mietverhältnisses sollte darauf geachtet werden, dass alle Schäden und Abnutzungen im Protokoll aufgelistet sind. Für Schäden, die nicht im Protokoll stehen, kann die Vermieterschaft die Mieterschaft unter Umständen auch später noch verantwortlich machen. Nachträglich entdeckte Mängel sollten der Vermieterschaft umgehend mitgeteilt werden.
Bei der Rückgabe muss die Wohnung grundsätzlich geräumt, gründlich gereinigt und – abgesehen von normaler Abnutzung – im ursprünglichen Zustand übergeben werden. Bauliche Veränderungen müssen grundsätzlich zurückgebaut werden, ausser die Vermieterschaft hat schriftlich zugestimmt oder mit dem Nachmieter eine Übernahme vereinbart.
Wichtig ist ein detailliertes Übergabeprotokoll; dieses sollte jedoch nur unterschrieben werden, wenn die Mieterschaft mit dem Inhalt einverstanden ist. Es gibt keine Pflicht, das Protokoll zu unterschreiben.
Eine Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen muss auf dem amtlich genehmigten Formular zugestellt werden. Sollte dies nicht eingehalten worden sein, ist die Kündigung nichtig. Eine Kündigung ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist sowie den Kündigungsterminen möglich.
Eine Kündigung ist grundsätzlich anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Dies ist insbesondere der Fall, bei einer Kündigung während eines laufenden mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens bzw. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, indem der Vermieter unterlegen ist oder eine Einigung erzielt wurde.
Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist möglich, wenn die Beendigung für den Mieter eine nicht zumutbare Härte darstellen würde, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sind. Es erfolgt somit eine Interessenabwägung, wobei unter anderem Faktoren wie die örtlichen Verhältnisse auf dem Markt, die Dauer des Mietverhältnisses sowie die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien berücksichtigt werden.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Kündigung rechtmässig oder eine Erstreckung möglich ist.
Die Vermieterschaft darf den Mietzins grundsätzlich erhöhen, wenn die Teuerung steigt, der Referenzzinsatz angehoben worden ist, die Unterhalts- und Betriebskosten tatsächlich angestiegen sind oder grössere Umbauten / Renovationen gemacht worden sind.
Die Mietzinserhöhung muss die Vermieterschaft der Mieterschaft auf einem amtlichen Formular mitteilen.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Mietzinserhöhung rechtmässig ist.
Eine Mietzinsreduktion aufgrund eines Mangels kann grundsätzlich verlangt werden, wenn die Mietwohnung nicht mehr vertragsgemäss gebraucht werden kann.
Wichtig ist, dass der Mangel der Vermieterschaft zeitig gemeldet wird, insbesondere bei Mängeln, die Folgeschäden verursachen können.
Für die Dauer des Mangels kann die Mieterschaft von der Vermieterschaft eine Mietzinsreduktion verlangen. Die Höhe der Reduktion muss im Einzelfall ermittelt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung einer Mietzinsreduktion im Einzelfall.
Zahlt der Mieter den Mietzins nicht, so muss er zunächst schriftlich gemahnt werden und es muss eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen angesetzt werden unter der ausdrücklichen Androhung der Kündigung bei Nichtzahlung.
Bleibt die Zahlung innert der gesetzten Frist weiterhin aus, kann bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats gekündigt werden.
Die Kündigung hat zwingend unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen. Dient die gemietete Sache als Familienwohnung, ist die Kündigung nicht nur der mietenden Person, sondern zusätzlich und separat deren Ehegatten bzw. eingetragenem Partner oder eingetragener Partnerin zuzustellen.
Zudem ist sicherzustellen, dass sowohl die vertraglich vereinbarten als auch die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine eingehalten werden.
Eine Begründung ist nicht erforderlich, solange sie nicht ausdrücklich von der Mieterschaft verlangt wird.
Die Kündigung darf jedoch nicht gegen Treu und Glauben verstossen – andernfalls besteht das Risiko einer Anfechtung oder Sperrfrist.
Empfehlenswert ist es, den Kündigungsgrund vor Aussprache der Kündigung fachlich prüfen zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Kündigung nicht als missbräuchlich qualifiziert wird und unnötige Risiken vermieden werden.

