
Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei der Versicherten ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 274 GgV-EDI (angeborene Stenosedes Rektums und/oder des Anus) vorliege. Nach Art. 3 Abs. 2 ATSG gelten als Geburtsgebrechen diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen. Medizinische Massnahmen zu deren Behandlung werden nach Art. 13 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr gewährt, sofern die Erkrankung fachärztlich diagnostiziert ist, die Gesundheit beeinträchtigt, einen bestimmten Schweregrad aufweist, eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordert und behandelbar ist.
Die IV erteilte zunächst Kostengutsprache für die erforderlichen medizinischen Massnahmen, verneinte das Vorliegen eines Geburtsgebrechens jedoch in der Folge gestützt auf eine neue Einschätzung des RAD. Sämtliche behandelnden Fachärzte widersprachen dieser Beurteilung durchwegs und bejahten die Diagnose einer anorektalen Malformation mit perinealer Fistel sowie das Vorliegen eines Geburtsgebrechens.
Das Kantonsgericht beanstandete das Vorgehen der IV-Stelle in deutlicher Weise. Der RAD-Arzt habe weder die MRI-Befunde, den Operationsbericht noch die Einschätzungen der behandelnden Kinderchirurgen hinreichend gewürdigt und seine abweichende Beurteilung nicht nachvollziehbar begründet. Angesichts dieser Mängel bestünden zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Einschätzung, womit die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG nicht hinreichend nachgekommen sei.
Im Ergebnis hiess das Gericht die Beschwerden der Versicherten und ihrer Krankenkasse gut, hob die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache zur externen fachärztlichen Begutachtung zurück.