Rotatorenmanschettenruptur: Beweislücke beim Unfallhergang geht nicht zulasten des Versicherten

Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur die einzelnen für und gegen eine traumatische Ursache sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu würdigen sind. Dabei ist auch der Unfallmechanismus in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dass diesem keine übergeordnete Bedeutung zukommt, bedeutet nicht, dass der konkrete Unfallhergang bedeutungslos ist und offengelassen werden kann.

Im konkreten Fall stützte sich der Unfallversicherer für die Einstellung seiner Leistungen auf die Beurteilung seines beratenden Arztes, wonach insbesondere die bildgebenden Befunde und der zeitliche Verlauf gegen eine unfallbedingte Ursache der Schulterbeschwerden sprachen. Der behandelnde Arzt gelangte demgegenüber zu einer anderen Einschätzung. Er verwies insbesondere auf den Unfallmechanismus und legte dar, weshalb die bildgebenden Befunde aus seiner Sicht nicht gegen eine Unfallkausalität sprachen. Der beratende Arzt setzte sich mit diesen Einwänden jedoch nicht auseinander.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage fraglich blieb, ob die unfallbedingten Ursachen ihre kausale Bedeutung tatsächlich verloren hatten und der Status quo sine eingetreten war. Weitere Abklärungen waren deshalb erforderlich. Zudem hielt es fest, dass die durch die unterlassene zeitnahe Abklärung des Unfallhergangs entstandene Beweislücke dem Versicherten nicht entgegengehalten werden kann. Es hob den vorinstanzlichen Entscheid sowie den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an den Unfallversicherer zurück.

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