Kantonsgericht Luzern verlangt weitere medizinische Abklärungen bei mangelhafter gutachterlicher Entscheidgrundlage

Wann bildet ein medizinisches Gutachten keine ausreichende Entscheidgrundlage für die IV?

Das Kantonsgericht Luzern befasste sich im Urteil 5V 25 194 vom 9. Juli 2026 mit der Frage, ob die IV-Stelle ihren Entscheid auf ein durch sie veranlasstes bidisziplinäres Gutachten sowie die darauf basierenden RAD-Beurteilungen abstützen durfte.

Der Versicherte hatte sich unter Hinweis auf ADHS und unfallbedingte Schulterbeschwerden bei der IV angemeldet. Das eingeholte orthopädisch- psychiatrische Gutachten ging von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus. Die IV- Stelle wies das Leistungsbegehren in der Folge ab.

Das Kantonsgericht kam zu einem anderen Ergebnis: Das Gutachten bildete keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage. Es bestanden konkrete Indizien, die gegen den Beweiswert sowohl des psychiatrischen als auch des orthopädischen Teilgutachtens sprachen. Insbesondere waren das Vorliegen und die Auswirkungen des ADHS sowie einer möglichen Persönlichkeitsstörung nicht hinreichend abgeklärt. Zudem bestanden Unstimmigkeiten hinsichtlich der Erwerbsbiografie. Auch die orthopädische Beurteilung überzeugte nicht, nachdem kurz nach der Begutachtung eine Pulley-Läsion der linken Schulter festgestellt und operiert worden war. Hinzu kamen weitere psychiatrische Diagnosen, darunter eine rezidivierende depressive Störung und eine PTBS, deren Auswirkungen ebenfalls nicht hinreichend abgeklärt worden waren.

Das Gericht stellte deshalb eine Verletzung der Abklärungspflicht fest. Besonders hervorzuheben ist seine Feststellung, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die von der IV-Stelle vernachlässigte Abklärungspflicht durch eine Gerichtsgutachten auszugleichen.

Die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen. Diese hat nun ein externes polydisziplinäres Gutachten insbesondere in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie einzuholen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch entscheiden.

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