IV-Leistungsentscheid setzt ausreichende medizinische Abklärung voraus

Im Urteil vom 2. September 2026 befasste sich das Kantonsgericht Luzern mit dem Anspruch einer Versicherten auf IV-Leistungen. Die Versicherte litt nach einer Covid-19-Erkrankung unter anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden. Die IV-Stelle hatte einen Leistungsanspruch gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten verneint und ging davon aus, dass keine längerfristige Gesundheitsschädigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei.

Das Kantonsgericht erachtete die medizinischen Abklärungen jedoch als unzureichend. Verschiedene Beschwerden und medizinische Befunde waren im Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insbesondere blieb unklar, welche gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich bestanden und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirkten. Nach Auffassung des Gerichts konnte deshalb nicht ohne weitere Abklärungen auf das Gutachten abgestellt werden.

Besondere Bedeutung kam dabei einem möglichen ME/CFS als Folge der durchgemachten Covid-19-Infektion zu. Obwohl eine behandelnde Ärztin ein ME/CFS diagnostiziert hatte, wurde diese Diagnose im polydisziplinären Gutachten nicht diskutiert. Auch die anerkannten Diagnosekriterien waren nicht geprüft worden. Damit blieb offen, ob ein ME/CFS vorlag und welche Auswirkungen dieses gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit hatte.

Das Gericht kam deshalb zum Schluss, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt war. Die vorhandenen medizinischen Unterlagenerlaubten keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs. Es hiess die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Beurteilung an die IV-Stelle zurück.

Der Entscheid verdeutlicht die Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes im IV-Verfahren: Die IV-Stelle hat den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Bestehen wesentliche offene Fragen zu gesundheitlichen Beschwerden, Diagnosen oder deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, darf sie nicht abschliessend über den Leistungsanspruch entscheiden, bevor die erforderlichen weiteren Abklärungen erfolgt sind.

‍

Artikel teilen