
Die Advokaturgemeinschaft (RA M. Unternährer) hat vor dem Kantonsgericht Luzern ein positives Urteil erstritten.
Folgender Sachverhalt lag dabei vor: Der behandelnde Handchirurg hat beim verunfallten Klienten einen inkompletten Faustschluss, eine deutlich eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit und eine deutliche Einschränkung der Kraft sowie der Feinmotorik festgestellt.
Die SUVA-Ärzte haben behauptet, es liege dabei kein dauerhafter körperlicher Schaden vor.
Das Gericht führte dagegen in seinem Urteil 5V 25 224 vom 23.02.2026 aus, dass gemäss der einschlägigen SUVA-Tabelle 3 "Integritätsschaden bei einfachen und kombinierten Handverletzungen" im vorliegenden Fall ein Integritätsschaden von 5% gegeben sei.