Bundesgericht zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei operationsbedingten Rückfällen

Wer trägt das Risiko, wenn nach einer vom Unfallversicherer übernommenen Operation Komplikationen auftreten?

Das Bundesgericht befasste sich in Urteil 8C_281/2026 vom 15. Juli 2026 mit der Leistungspflicht der Unfallversicherung für einen Rückfall nach einer operativen Behandlung. Der Versicherte hatte sich bei der Arbeit eine Verletzung zugezogen und die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Im Rahmen der Heilbehandlung wurde ein operativer Eingriff durchgeführt, bei welchem gleichzeitig degenerative Veränderungen mitbehandelt wurden. Nachdem der Versicherte wieder vollständig arbeitsfähig geworden war, stellte die Suva ihre Leistungen ein. Rund zwei Jahre später meldete der Versicherte aufgrund erneuter Beschwerden einen Rückfall an.

Die Suva lehnte eine erneute Leistungspflicht ab. Sie machte geltend, die erneuten Beschwerden seien ausschliesslich auf denjenigen Teil der Operation zurückzuführen, welcher nicht durch die Versicherte Verletzung bedingt gewesen sei. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde des Versicherten gut und verpflichtete die Suva, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Daraufhin erhob diese Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 6 Abs. 3 UVG der Unfallversicherer das Risiko für die von ihm übernommenen medizinischen Massnahmen trägt. Davon erfasst sind nicht nur Behandlungsfehler, sondern auch Komplikationen, für welche die behandelnden Fachpersonen keine Verantwortung trifft. Diese Leistungspflicht besteht auch dann, wenn die Operation nur teilweise durch das versicherte Ereignis notwendig geworden ist. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden bestimmte Versicherungsleistungen nicht gekürzt, wenn eine Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Eine nachträgliche Aufteilung der vom Unfallversicherer übernommenen Operation in einen unfallkausalen und nicht unfallkausalen Teil widerspricht nach Auffassung des Bundesgerichts dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung.

Für die als Rückfall gemeldeten Beschwerden bestand daher eine Leistungspflicht der Suva, da diese insgesamt eine Komplikation bzw. Folge der Operation darstellten. Daran änderte auch nichts, dass die Beschwerden erst mit Verzögerung auftraten und der Versicherte zwischenzeitlich wieder vollständig arbeitsfähig gewesen war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Suva entsprechend ab.

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