
Wann ist einem medizinischen Gutachten die Beweiskraft abzusprechen?
Im Urteil 9C_322/2025 vom 11. Juni 2026 befasste sich das Bundesgericht mit dem Leistungsanspruch einer Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle hatte ihren Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH, verneint. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht erkannte dem ZVMB-Gutachten hingegen die Beweiskraft ab. Beim neurologischen Teilgutachten beanstandete es insbesondere die fehlende Auseinandersetzung mit den Ergebnissen eines dreimonatigen Belastbarkeitstrainings. Die Versicherte hatte dort trotz sehr guter Arbeitsqualität und angemessenem Arbeitstempo lediglich zwei Stunden täglich an vier Tagen pro Woche arbeiten können. Eine Steigerung war aufgrund gesundheitlicher Probleme, unter anderem eines Anschwellens und einer verstärkten Bewegungseinschränkung des rechten Arms, nicht möglich. Der neurologische Gutachter setzte sich mit dieser erheblichen Diskrepanz zu seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend auseinander. Nach Auffassung des Bundesgerichts wäre eine klärende medizinische Stellungnahme unabdingbar gewesen.
Auch das psychiatrische Teilgutachten überzeugte das Bundesgericht nicht. Dieses setzte sich nicht vertieft mit der langjährigen Leidensgeschichte der Versicherten und den Berichten der behandelnden Fachpersonen auseinander, obwohl wiederholte Selbstverletzungen, Suizidgedanken und mehrere stationäre Behandlungen dokumentiert waren. Stattdessen enthielt das Gutachten unter anderem eine aktenwidrige Aussage und widersprüchliche Feststellungen zur diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Insbesondere blieb ungeklärt, weshalb sich gemäss Gutachter einerseits die entsprechende Pathologie in den Testergebnissen deutlich zeigte, andererseits aber aktuell keine Symptome dieser Persönlichkeitsstörung vorliegen sollten.
Das Bundesgericht hielt damit insbesondere folgende Mängel des ZVMB-Gutachtens fest:
- fehlende fundierte Auseinandersetzung mit den erheblich abweichenden Ergebnissen der beruflichen Abklärung
- fehlende vertiefte Auseinandersetzung mit der aktenkundigen psychischen Symptomatik und deren Verlauf;
- ungenügende Diskussion der Berichte der behandelnden Fachpersonen;
- eine aktenwidrige Aussage im psychiatrischen Teilgutachten; sowie
- widersprüchliche und nicht nachvollziehbar begründete Feststellungen zur Persönlichkeitsstörung.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vorlagen und die Vorinstanz diesem zu Unrecht Beweiskraft zuerkannt hatte. Es hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und anschliessenden neuen Beurteilung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurück.