
Ein Versicherter meldete sich im November 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid, da es auf die einzelnen Teilgutachten abstellte, welche mit Ausnahme der stationären psychiatrischen Behandlungen im Frühjahr 2021 keine längerfristigen Arbeitsunfähigkeiten auswiesen. Demgegenüber waren in der interdisziplinären Beurteilung rückwirkend verschiedene Arbeitsunfähigkeiten festgehalten worden.
Das Bundesgericht stellte fest, dass hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ein Widerspruch zwischen der interdisziplinären Beurteilung und den einzelnen Teilgutachten bestand. Die Vorinstanz durfte diesen nicht allein deshalb zugunsten der Teilgutachten auflösen, weil die interdisziplinär festgelegten Arbeitsunfähigkeiten nicht weitergehend begründet worden waren. Insbesondere war kaum nachvollziehbar, weshalb sich bei der Schlussredaktion detaillierte, aber unzutreffende Angaben zur rückwirkenden Arbeitsfähigkeit eingeschlichen haben sollten.
Der Widerspruch liess sich nach Auffassung des Bundesgerichts nicht ohne erneute Rückfrage bei den Gutachtern ausräumen. Sollten sich die interdisziplinär bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten bestätigen, käme zumindest ein rückwirkend befristeter Rentenanspruch in Betracht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.