Bundesgericht verneint Korrektur des anhand LSE-Tabellen ermittelten Invalideneinkommens in der Unfallversicherung

Im Urteil 8C_254/2025 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die in der Invalidenversicherung vorgesehenen Instrumente zur Korrektur des nach LSE-Tabellen ermittelten Invalideneinkommens (Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV) im Bereich der Unfallversicherung analog anwendbar sind.

Die Suva verneinte einen Rentenanspruch eines Versicherten, da das gestützt auf statistische Lohnwerte ermittelte Invalideneinkommen das Valideneinkommen überstieg. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten teilweise gut und sprach ihm eine Invalidenrente zu. Es wandte dabei Art. 26bis Abs. 3 IVV analog an, indem es einen Abzug von 10% vom tabellarischen Invalideneinkommen vornahm und passte gestützt auf eine ebenfalls analoge Anwendung von Art. 26 IVV das Valideneinkommen an. Dagegen erhob die Suva Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass für die Festlegung des IV-Grads in der IV wie in der Unfallversicherung zwar dieselben Regeln gälten und dieselben Probleme im Zusammenhang mit den LSE-Tabellen bestünden. Der Gesetzgeber habe sich indes bewusst auf eine Änderung des Rechts der Invalidenversicherung beschränkt. Das Fehlen einer gleichlautenden Regelung im UVG spreche für einen bewussten Entscheid und mithin für ein qualifiziertes Schweigen, nicht für eine echte Gesetzeslücke. Eine analoge Anwendung verstiesse daher gegen die Gewaltenteilung. Während die IV nach Art. 28 Abs. 1 IVG einen IV-Grad von mindestens 40% voraussetze, genüge in der Unfallversicherung nach Art. 18 Abs. 1 UVG bereits ein solcher von 10%. Ein pauschaler Abzug von 10% vom Invalideneinkommen würde dazu führen, dass geringfügige Fälle über die 10%-Schwelle gehoben und damit zu Rentenfällen würden, die der Gesetzgeber bei deren Verankerung bewusst vom Rentenanspruch habe ausschliessen wollen.

Dieselben Überlegungen gälten für Art. 26 IVV betreffend die Parallelisierung der Einkommen. Die Vorinstanz sei nicht berechtigt gewesen, die bisherige Rechtsprechung durch eine analoge Anwendung der neuen Verordnungsbestimmung zu ersetzen, weshalb auch das von der Suva ermittelte Valideneinkommen zu bestätigen sei. Das Bundesgericht betont gleichzeitig, dass die Frage der (Un-)Angemessenheit statistischer Löhne in allen betroffenen Sozialversicherungsbereichen eine aktuelle Problematik darstelle, zu deren Lösung sich eine Anpassung im ATSG anbieten würde.

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