Bundesgericht schützt das Recht auf Einholung eines Gerichtsgutachtens

Im Urteil 4A_347/2025 befasste sich das Bundesgericht mit dem Kostenvoranschlag einer Architektin betreffend ein Doppeleinfamilienhaus. Die Auftraggeber liessen zusätzlich bei einem anderen Architekten ein Privatgutachten erstellen, welches die Baukosten deutlich höher einschätzte. Das Bundesgericht setzte sich dabei mit den Anforderungen an die Substanziierung einer auf ein Privatgutachten gestützten Behauptung sowie mit der Frage auseinander, ob die Vorinstanz durch die Verweigerung eines gerichtlichen Gutachtens das Recht der Auftraggeber auf Beweis verletzt hat. 

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beurteilung der Kostenfrage Fachwissen erfordere und von Laien vernünftigerweise nicht verlangt werden könne, weiter zu substanziieren, ob die Einschätzung des Privatgutachters oder diejenige der Beschwerdegegnerin zutreffe. Es sei nicht zuzumuten, die entscheidrelevanten technischen Aspekte bis ins letzte Detail darzulegen, ansonsten dies die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche faktisch verunmöglichen würde. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, gälten als besonders substantiiert. Seit der am 01. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der ZPO stellten Parteigutachten nunmehr Urkunden und damit ein zulässiges Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliege. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung. Indem die Vorinstanz das beantragte Gerichtsgutachten nicht abnahm, habe sie das Recht der Beschwerdeführer auf Beweis verletzt. Ob die Einschätzung im Privatgutachten, jene der Beschwerdegegnerin oder jene der Beschwerdeführer zutreffe, sei eine Tatfrage, die ohne Fachwissen nicht beantwortet werden könne.  

Im Ergebnis hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Anordnung eines Gerichtsgutachtens betreffend die Übereinstimmung von Projekt und Kostenvoranschlag an die Vorinstanz zurück.

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