
Im Urteil des Bundesgerichts 4A_283/2025 vom 9. April 2026 prüfte das Bundesgericht in Fünferbesetzung das Verhältnis zwischen Unfall- und Krankentaggeldversicherung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit.
Die versicherte Person war bei einer Arbeitgeberin angestellt und bei derselben Versicherung kollektiv krankentaggeldversichert sowie obligatorisch unfallversichert. Im Oktober 2022 erlitt die versicherte Person einen Unfall und die obligatorische Unfallversicherung erbrachte Taggeldleistungen und übernahm Behandlungskosten.
Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist ordentlich auf den 31. Juli 2023.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 teilte die obligatorische Unfallversicherung der versicherten Person mit, dass die aktuellen Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal zum Unfall sind. Die maximale unfallkausale Behandlungsdauer betrug nach Ansicht der Versicherung lediglich sechs Wochen und der Status quo sine sei spätestens Ende November 2022 erreicht gewesen.
Die gesundheitlichen Beschwerden am Rücken seien demnach nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Oktober 2022 zurückzuführen, weshalb die Leistungen per 31. Juli 2023 eingestellt würden.
In der Folge reichte die Arbeitgeberin bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung eine Schadenmeldung wegen Krankheit ab dem 1. August 2023 ein.
Mit Schreiben vom 14. November 2023 teilte die kollektive Krankentaggeldversicherung der versicherten Person mit, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen per 31. Juli 2023 eingestellt habe und ab dem 1. August 2023 ein Krankheitsfall geführt werde. Da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2023 beendet habe, sei gemäss Ziff. 16.2 AVB mit diesem Datum auch der Versicherungsschutz erloschen. Ein Leistungsanspruch aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung bestehe daher ab dem 1. August 2023 nicht mehr.
Das Bundesgericht prüfte in der Folge die Frage, ob während der Dauer der Versicherungsdeckung der kollektiven Krankentaggeldversicherung, das heisst bis zum 31. Juli 2023, der Versicherungsfall eingetreten ist.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt vertrat die folgende Ansicht:
- Da die versicherte Person per 31. Juli 2023 aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Kreis der versicherten Personen ausgetreten ist, endete der Versicherungsschutz aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss Ziffer 16.2 AVB spätestens zu diesem Zeitpunkt, also am 31. Juli 2023 und es stehen der versicherten Person keine Leistungen aus Krankheit ab dem 1. August 2023 zu.
Die versicherte Person machte geltend, die Versicherung habe sowohl die Unfallversicherung als auch die kollektive Krankentaggeldversicherung geführt und den Zeitpunkt der internen Dossierübergabe daher selbst bestimmen können. Er erachtete es als auffällig, dass die Unfalltaggelder erst per Ende des Arbeitsverhältnisses eingestellt und die Unterlagen erst danach zur Prüfung an die Krankentaggeldversicherung weitergeleitet worden seien. Sachliche Gründe für diese späte Leistungseinstellung seien nicht ersichtlich.
Die Versicherung stellte sich auf den Standpunkt, es sei für einen allfälligen Übergang der Leistungspflicht der Unfallversicherung auf diejenige der kollektiven Krankentaggeldversicherung nicht darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unfallbedingt gewesen sei. Vielmehr sei einzig zu prüfen, per wann die Unfallversicherung ihre Taggeldzahlungen eingestellt habe.
Erwähnenswert sind insbesondere die folgenden Erwägungen des Bundesgerichts:
- Die Koordination zwischen den Leistungen der Unfallversicherung einerseits und der kollektiven Krankentaggeldversicherung andererseits hat mit Blick auf das versicherte Ereignis zu erfolgen. Das versicherte Ereignis bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung tritt ein, wenn eine Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. hiervor E. 4.3.1). Würde man mit der Versicherung darauf abstellen, bis zu welchem Zeitpunkt sie in ihrer Rolle als Unfallversicherung Leistungen erbracht hat, läge der tatsächliche Eintritt des versicherten Ereignisses unter der kollektiven Krankentaggeldversicherung vollständig in ihrem Ermessen, wie die versicherte Person zu Recht beanstandet.
- Es ist nicht zulässig, wenn man der Unfallversicherung erlauben würde, durch beliebige Anerkennung ihrer Leistungspflicht bzw. dem Ausrichten von Unfalltaggeldern dem Versicherten den Nachweis abzuschneiden, dass eine (allfällige) Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unfallbedingt ist. Ein solcher Nachweis muss der versicherten Person offenstehen, wenn sie der Ansicht ist, sie habe unter der kollektiven Krankentaggeldversicherung Anspruch auf einen höheren Betrag. Ansonsten könnte sich eine Versicherung durch (freiwillige) Übernahme objektiv nicht mehr geschuldeter Leistungen aus Unfall einer allfälligen höheren Leistungspflicht aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung entziehen.
- Es geht zu weit, den Versicherten mit Blick auf die erfolgte Anerkennung der Leistungspflicht seitens der Unfallversicherung oder die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht zum Beweis des Eintritts des versicherten Risikos unter der kollektiven Krankentaggeldversicherung während der Versicherungsdauer zuzulassen.
Das Bundesgericht erachtet das folgende Vorgehenals korrekt an:
- Richtigerweise wären der versicherten Person - unter der Voraussetzung des erbrachten Nachweises einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach Eintritt des Status quo sine und während der Anstellungsdauer - für die gesamte Periode Krankentaggelder auszurichten, in der eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt;
- Für diese Periode (in der gemäss der versicherten Person eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben soll) kann diese nicht zusätzlich Unfalltaggelder beanspruchen. Entsprechend stünde die Ausrichtung von Krankentaggeldern unter der Verpflichtung, die für diese Periode erhaltenen (in der Regel höheren) Unfalltaggelder zurückzuerstatten.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wiesdie Sache an die Vorinstanz zurück, damit geprüft wird, ob die versichertePerson den Nachweis erbracht hat, dass (zu einem beliebigen Zeitpunkt) nachEintritt des Status quo sine per Ende November 2022 bis zur Beendigung desArbeitsverhältnisses am 31. Juli 2023 eine krankheitsbedingteArbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die über den 31. Juli 2023 andauerte.