Bundesgericht hebt Fallabschluss der SUVA aufgrund ungenügender medizinischen Abklärungen auf

Im Entscheid 8C_201/2025 hatte das Bundesgericht den Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einem Schädel-Hirntrauma zu beurteilen.

Die damals 30-jährige versicherte Person wurde im August 2020 von zwei Männern unter anderem mit einem Golfschläger brutal zusammengeschlagen und erlitt namentlich ein Schädel-Hirntrauma. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen, insb. nach Einholung der neurologischen Beurteilung durch einen Versicherungsmediziner stellte die Suva die Versicherungsleistungen im März 2023 per sofort ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und / oder Integritätsentschädigung.

Nach Ansicht des Bundesgerichts bestanden zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung.  Der Versicherungsmediziner habe insbesondere unter Verweis auf fragliche, nicht weiter abgeklärte Inkonsistenzen ohne Weiteres angenommen, dass der Beschwerdeführer körperliche und geistige Einbussen präsentiere, die in der dargebotenen Form nicht vorlägen und habe die Verletzungen des Schädels und des Gehirns ohne schlüssige Begründung als ausgeheilt beurteilt. Er habe sich ausserdem in keiner Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das Fehlen von objektivierbaren organischen Auffälligkeiten auf in zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall hergestellten Bildaufnahmen eine Hirnschädigung als Unfallfolge nach medizinischer Wissenschaft nicht zwangsläufig ausschliesse.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die medizinische Ausgangslage umfassend abgeklärt hätte werden müssen und das kantonale Gericht aufgrund der Bestätigung des auf der Aktenbeurteilung des Versicherungsmediziners beruhenden Fallabschlusses den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. In der Folge wurde die Sache an die Suva zurückgewiesen mit der Auflage, ein fachärztliches Gutachten einzuholen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

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