
Mit Urteil 8C_624/2024 vom 24. April 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob eine versicherungsinterne medizinische Beurteilung – eines Facharztes für Allgemeinmedizin – auch dann für die Leistungsbeurteilung massgeblich sein kann, wenn ein spezialärztlicher Bericht eines Facharztes für Orthopädie und Traumatologie, welcher zudem der Operateur in der strittigen Sache war, zu einer abweichenden Einschätzung gelangte.
Das Bundesgericht verwies in seinem Entscheid auf seine ständige Rechtsprechung, wonach auf die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen abgestellt werden könne, wenn keine (auch nur geringen) Zweifel an der Richtigkeit deren Schlussfolgerungen bestehe.
In vorgenannter Angelegenheit führte der Spezialist in seiner Beurteilung aus, dass seiner Ansicht nach – entgegen den Ausführungen des Kreisarztes – im MRI weder eine Muskelverfettung noch eine Volumenatrophie festgestellt werden könne. Für die vorliegend strittige Unfallkausalität spreche laut dem Facharzt auch, dass ein plötzlicher Funktionsverlust unmittelbar nach dem Ereignis erfolgt sei. Dies sei gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie / Expertengruppe Schulter und Ellbogen das entscheidende Kriterium in solchen Fragen.
Das Bundesgericht kam nichtsdestotrotz zum Schluss, dass in genannter Angelegenheit trotz abweichender fachärztlicher Einschätzung keine Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsinternen Beurteilung bestehe, da die Beurteilung des Kreisarztes nachvollziehbar und widerspruchsfrei sei. Demnach sei es zulässig, auf die versicherungsinterne medizinische Beurteilung abzustellen und die Leistungen an den Versicherten einzustellen.
Das Urteil reiht sich damit in eine Reihe von Urteilen ein, wonach selbst abweichende Beurteilungen fachärztlicher Spezialisten nicht ausreichen, um (auch nur geringe) Zweifel an der Beweiskraft von Beurteilungen versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu begründen und es deshalb in diesen Fällen zulässig ist, einzig auf die versicherungsinternen Beurteilungen abzustellen.