Bundesgericht bestätigt Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei über 55-jährigen Versicherten

Im Urteil 9C_176/2026 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, ob einem über 55-jährigen Versicherten eine nachträglich hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen als erwerblich verwertbar angerechnet und eine rückwirkend zugesprochene ganze Invalidenrente gestützt darauf befristet werden darf.

Der als selbständiger Landwirttätige Versicherte meldete sich im Juli 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. April 2025 eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2021 zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte die Befristung. Es ging davon aus, dass der Versicherte ab Mai 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 88% arbeitsfähig gewesen sei. Angesichts einer im Verfügungszeitpunkt noch verbleibenden Aktivitätsdauer von über acht Jahren sei ihm die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt und ein Berufswechsel zumutbar gewesen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 0%. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Personen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Rentenbezugsdauer oder nach Vollendung des 55. Altersjahres grundsätzlich vorgängig Eingliederungsmassnahmendurchzuführen sind. In diesen Fällen wird vermutet, dass eine Selbsteingliederung nicht zumutbar ist. Ausnahmen setzen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die versicherte Person trotz fortgeschrittenen Alters oder langer Arbeitsmarktabwesenheit ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben integrieren kann. Die Beweislast hierfür trägt die IV-Stelle. Diese Rechtsprechung gilt auch dann, wenn über die Befristung oder Abstufung einer Rente gleichzeitig mit deren rückwirkender Zusprache entschieden wird. Für die Frage, ob die Altersgrenze von 55 Jahren erreicht ist, ist in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Verfügung abzustellen.

Der Versicherte war bei Erlass der Verfügung vom 3. April 2025 über 56 Jahre alt, weshalb die Vermutung der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung zur Anwendung gelangte. Er war zudem von April 2017 bis mindestens Mai 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er besonders agil, gewandt oder gesellschaftlich derart integriert gewesen wäre, dass ausnahmsweise eine Selbsteingliederung hätte verlangt werden können, bestanden nicht. Auch seine bis 2006 ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeiten vermochten daran nichts zu ändern. Die ab Mai 2021 allenfalls hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit war deshalb nicht unmittelbar erwerblich verwertbar. Da bis zum Erlass der Verfügung keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden waren, durfte dem Versicherten kein entsprechendes Invalideneinkommen angerechnet werden.

Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz die ganze Invalidenrente zu Unrecht auf Ende August 2021 befristet hatte. Auf die weiteren Einwände des Versicherten gegen die Beweiskraft der RAD-ärztlichen Einschätzungen und die darauf gestützte Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit musste nicht mehr eingegangen werden. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und änderte das kantonale Urteil dahingehend ab, dass dem Versicherten die ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020 unbefristet gewährt wird.

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