
Im konkreten Fall ordnete die IV-Stelle nach einem bereits vorliegenden polydisziplinären Gutachten eine weitere medizinische Begutachtung an. Die Versicherte war damit nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Zwischenverfügung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab ihr Recht.
Das Bundesgericht hatte damit eine wichtige Grundsatzfrage zu klären: Können sich Versicherte bereits gegen die Anordnung einer medizinischen Begutachtung wehren oder müssen sie deren Durchführung zunächst hinnehmen?
Seit der Revision des ATSG im Jahr 2022 ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Zwischenverfügung erlassen werden muss, wenn eine versicherte Person einen vorgesehenen Sachverständigen ablehnt und der Versicherungsträger dennoch an diesem festhält. Ob auch die Anordnung der Begutachtung selbst anfechtbar bleibt, geht aus dem Gesetz hingegen nicht eindeutig hervor.
Für das Bundesgericht sind insbesondere die Verfahrensfairness und die Waffengleichheit entscheidend. Medizinische Gutachten bilden häufig eine wesentliche Grundlage für den späteren Leistungsentscheid und können im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüft werden. Gleichzeitig kann eine medizinische Untersuchung erheblich in die physische oder psychische Integrität der versicherten Person eingreifen.
Die Mitwirkungsrechte müssen deshalb bereits vor der Durchführung der Begutachtung wirksam wahrgenommen werden können. Eine erst nachträgliche Überprüfung reicht nicht aus.
Das Bundesgericht stellt damit klar: Bei Uneinigkeit über die Anordnung eines medizinischen Gutachtens muss der Versicherungsträger weiterhin eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen. Art. 44 ATSG ist insoweit nicht abschliessend.