Kantonsgericht Luzern heisst Beschwerde gut (Urteil 5V 20 220 vom 26. Mai 2021)

Bei einem Versicherten, der nur noch wenige Jahre vor der Pensionierung steht und zuvor eine ganze IV-Rente bezogen hat, ist keine Rentenreduktion vorzunehmen, bevor die IV nicht berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Insofern gilt der Grundsatz der Selbsteingliederung nicht.

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Rechtsanwalt V. Estermann von der Advokaturgemeinschaft reichte die diesbezügliche Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung an das Kantonsgericht Luzern ein und konnte die Interessen seines Klienten erfolgreich vertreten.

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