
Der Versicherte, vertreten durch RA V. Estermann, ist in seinen angestammten Tätigkeiten aufgrund von Allergien nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund anderer und früherer Tätigkeiten stufte die SUVA ihn für die Berechnung des Invalideneinkommens in das Kompetenzniveau 2 ein. Die SUVA begründete dies damit, dass er über Qualifikationen verfüge, welche ihm ausserhalb seiner angestammten Tätigkeiten Zugang zu Arbeiten mit höheren Anforderungen als einfachen Hilfsarbeiten ermöglichten. Gestützt darauf sprach die Suva dem Versicherten eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 19% zu.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte in Vertretung durch RA V. Estermann Beschwerde.
Das Kantonsgericht folgte der Argumentation von RA V. Estermann und bestätigte, dass keine konkreten Anhaltspunkte für besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten ausserhalb der angestammten Tätigkeiten bestehen würden. Es korrigierte folglich die Einstufung der Suva von Kompetenzniveau 2 in Kompetenzniveau 1.
Gestützt darauf hiess das Kantonsgericht Luzern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und sprach dem Versicherten rückwirkend eine Rente von 27% zu.