
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 4A_190/2025 mit dem Fall eines Arbeiters, der bei einem Sturz von einem Baugerüst Verletzungen erlitt und die Eigentümerin des Gerüsts auf Schadenersatz und Genugtuung belangte. Der Kläger machte geltend, eine ungesicherte Geländerstange (fehlender Sicherungsbolzen) habe den Sturz aus ca. 1.5 m Höhe verursacht. Obwohl die Vorinstanz das Vorliegen eines Werkmangels als erstellt betrachtete, wies sie die Klage ab, da der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Mangel und dem Unfall nicht gelungen sei. Das Bundesgericht hatte sich in vorgenanntem Urteil mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung bundesrechtskonform erfolgte.
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Beweis als erbracht gilt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Unfallschilderung des Klägers war nicht nachvollziehbar und der einzige Zeuge schilderte zweimal völlig unterschiedliche Unfallhergänge, die beide erheblich von der Darstellung des Klägers abwichen. Das Gericht durfte daraus schliessen, dass vernünftigerweise ernsthaft in Betracht fällt, der Unfall habe sich anders zugetragen und die Geländerstange sei nicht der wahre Grund für den Sturz gewesen. Es handle sich dabei um die Beweiswürdigung, wobei das Beweismass von der Vorinstanz nicht verkannt wurde. Das Bundesgericht wies zudem den Einwand des Klägers zurück, er befinde sich in Beweisnot. Der Unfall wurde von einem Zeugen beobachtet, und es bestand die Möglichkeit und das Bewusstsein, die Situation fotografisch zu dokumentieren. Dass nur eine Fotografie erstellt wurde, sei keine Beweisnot, sondern Folge der Einschätzung des Fotografierenden.
Dieses Urteil unterstreicht, dass selbst bei unbestrittenem Vorliegen eines Werkmangels der Kläger den kausalen Zusammenhang zwischen Mangel und Schaden überzeugend darlegen muss. Widersprüchliche Schilderungen des Unfallhergangs können dazu führen, dass das Gericht andere Möglichkeiten für die Unfallverursachung ernsthaft in Betracht zieht und die Klage mangels Kausalzusammenhang abweist.