
Im Urteil I 2025 4 vom 18. August 2025 befasste sich das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit einer Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Suva betreffend einer Rückfall- / Spätfolgenmeldung aufgrund eines Unfalls.
Der Beschwerdeführer erlitt 1983 bei einem Motorradunfall eine schwerwiegende offene Unterschenkelfraktur. In den Folgejahren kam es zu mehreren Operationen, Korrekturen und Nachbehandlungen, bis der Fall 1990 abgeschlossen wurde. Im Mai 2018 sowie im März 2024 meldete er Rückfälle mit massiven Beschwerden in Hüfte und Knie links sowie an der Wirbelsäule. Die SUVA lehnte eine Leistungspflichtwiederholt ab, da kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall bestehe.
Nach erfolgloser Einsprache erhob die Advokaturgemeinschaft für den Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er verlangte die Ausrichtung der Unfallversicherungsleistungen, die Übernahme medizinischer Kosten sowie weitere Abklärungen.
Für Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 UVV) gilt ein strenger Wahrscheinlichkeitsbeweis, insbesondere bei sehr grossem zeitlichem Abstand zum Unfall. Ärztliche Aktenberichte interner Versicherungsmediziner haben nur dann Beweiswert, wenn sie widerspruchsfrei, schlüssig und ohne Zweifel sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel, sind externe Gutachten oder persönliche Untersuchungen erforderlich (BGE 142 V 58 E. 5.1 m.w.H.; VGE I 2019 27 vom 27.9.2019 E. 6.1).
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die SUVA ihre Leistungspflicht allein gestützt auf Aktenbeurteilungen interner Ärzte beurteilt hatte. Diese wiesen aber Lücken auf: Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war nicht durch persönliche Untersuchung erhoben, Befunde zu Beinachse, Beckenstand und Muskelatrophien waren widersprüchlich und unvollständig. Zudem stützte sich die SUVA wesentlich auf den Abschlussbericht von 1990, ohne die seither dokumentierten Beschwerden hinreichend in neue medizinische Gutachten einzubeziehen.
Das Gericht hob deshalb gestützt auf die obigen Ausführungen den Einspracheentscheid auf. Die SUVA muss den Beschwerdeführer durch unabhängige Fachärzte persönlich untersuchen lassen, einen lückenlosen aktuellen Befund erheben und gestützt darauf neu über ihre Leistungspflicht entscheiden.
