
Die Advokaturgemeinschaft EUV, vertreten durch Rechtsanwalt M. Unternährer, hat vor dem Kantonsgericht Luzern ein positives Urteil im Zusammenhang mit dem Anspruch eines Klienten auf Hilflosenentschädigung erwirkt.
Die IV-Stelle vertrat die Auffassung, dass der zeitliche Aufwand für die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Revision nicht mehr ausgewiesen sei. Dabei unterliess sie es, sowohl den Beistand als auch die behandelnden Medizinalpersonen zu befragen.
Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die IV-Stelle Luzern ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen ist. Zudem bestätigte das Gericht, dass der Aufwand für die lebenspraktische Begleitung weiterhin unverändert besteht.