
Die Advokaturgemeinschaft (Rechtsanwalt M. Unternährer) hat vor dem Kantonsgericht Luzern ein positives Urteil im Zusammenhang mit dem verschlechterten Gesundheitszustand einer Klientin erwirkt. Die IV hatte in der angefochtenen Verfügung – gestützt auf ein zweites medizinisches Gutachten – die Auffassung vertreten, es liege aus medizinischer Sicht kein Revisionsgrund vor.
Das Kantonsgericht hat die Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. Mai 2018 eine halbe IV-Rente auszurichten ist. Zudem ist der Anspruch auf Verzugszins zu prüfen.