
Das Kantonsgericht Luzern hatte sich mit einer Beschwerdegegen eine Verfügung der IV-Stelle zu befassen. Ein Versicherter, der nacheiner schweren Erkrankung und bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen zunächst als biomedizinischer Analytiker und später – nach erneuter Umschulung– als Informatiker tätig war, machte geltend, dass ihm höhere Rentenleistungen zustehen als von der IV zugesprochen.
Die IV hatte eine ganze Rente lediglich befristet bis Februar 2018 gewährt und ab März 2018 nur noch eine Viertelsrente zugesprochen. Das Gericht prüfte die medizinischen Gutachten sowie die Einkommensvergleiche umfassend und kam zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten ablehnenden Verfügung wesentlich verschlechtert hatte. Medizinische Gutachten bestätigten, dass er seine ursprünglichen Berufe nicht mehr ausüben konnte und auch in angepassten Tätigkeiten deutlich eingeschränkt war. Entscheidend war der Einkommensvergleich: Während er im Gesundheitsfall ein deutlich höheres Einkommen hätte erzielen können, war sein tatsächliches Erwerbseinkommen wegen der Einschränkungen erheblich tiefer. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von über 50 %, was die Zusprache einer halben Rente rechtfertigte.
Zusätzlich stellte das Gericht klar, dass auf die nachzuzahlenden Leistungen Verzugszinsen von 5 % geschuldet sind. Die Verfügung der IV-Stelle wurde aufgehoben, und der Beschwerdeführer erhielt Recht.
Das Gericht korrigierte die IV-Verfügung und sprach eine ganze Rente bis Februar 2018 sowie ab März 2018 eine halbe Rente zu.