
Eine versicherte Person erlitt bei einem Sportunfall eine Knieverletzung. Die zuständige Unfallversicherung erbrachte zunächst Leistungen, stellte diese jedoch nach einer medizinischen Abklärung ein, mit der Begründung, die Beschwerden seien überwiegend auf degenerative Vorschäden zurückzuführen und somit nicht unfallbedingt. Die versicherte Person bestritt dies und machte geltend, der Unfall habe ihre Beschwerden zumindest erheblich verschlimmert.
Die Versicherung stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf interne medizinische Beurteilungen. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Daraufhin gelangte die versicherte Person an das kantonale Gericht und rügte insbesondere ungenügende medizinische Abklärungen sowie eine einseitige Beweiswürdigung.
Das Gericht hielt fest, dass bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob ein Unfallereignis eine richtungsgebende Verschlimmerung bewirkt hat. Entscheidend sei nicht nur, ob bereits ein Vorschaden bestanden habe, sondern ob der Unfall eine neue, eigenständige Bedeutung für das aktuelle Beschwerdebild erlangt habe. Dabei stellte das Gericht klar, dass versicherungsinterne ärztliche Einschätzungen zwar Beweiswert haben können, bei komplexen medizinischen Fragestellungen jedoch erhöhte Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Auseinandersetzung mit abweichenden Befunden gelten.
Vorliegend genügten die vorhandenen Stellungnahmen diesen Anforderungen nicht. Sie setzten sich nach Auffassung des Gerichts zu wenig differenziert mit der Entwicklung der Beschwerden, den bildgebenden Befunden sowie der Frage auseinander, ob der Unfall zumindest eine dauerhafte Verschlechterung des Vorzustands ausgelöst haben könnte. Damit fehlte eine verlässliche medizinische Grundlage für die Leistungseinstellung. Eine abschliessende Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs sei auf dieser Aktenlage nicht zulässig.
Das Gericht hiess die Beschwerde daher gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Einholung ergänzender, unabhängiger medizinischer Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Unfallversicherung zurück. Dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung zugesprochen.
Bei unklarer medizinischer Kausalitätslage darf eine Unfallversicherung ihre Leistungen nicht allein auf interne Beurteilungen stützen – es sind umfassende und objektive Abklärungen erforderlich.