Bundesgericht stärkt Rechte von Unfallopfern

Im Entscheid des Bundesgerichts 8C_162/2025 vom 27.01.2026 hatte das Bundesgericht eine Beschwerde der Visana Versicherungen AG gegen ein Unfallopfer zu beurteilen.

Konkret ging es um eine versicherte Person, welche im Unfallzeitpunkt neben einer unselbständigen Tätigkeit (obligatorische Unfallversicherung Visana) eine selbständige Tätigkeit in einem 40%-Pensum als Psychologin ausführte. Für die selbständige Tätigkeit hatte die versicherte Person keine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach dem Unfall (u.a. Kreuzbeinfraktur) erbrachte die Visana zunächst Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Später stellte sie diese rückwirkend per 31.05.2021 ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach eine Integritätsentschädigung von 15% zu.

Das Kantonsgericht Luzern hiess eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde teilweise gut und sprach eine Invalidenrente von 30% ab 01.06.2021 zu.

Die Visana Unfallversicherung reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 16% sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass bei der Invaliditätsbemessung das Einkommen aus der nebenbei ausgeübten, nicht freiwillig UVG‑versicherten selbständigen Tätigkeit, ausser Betracht fällt (Art. 28 Abs. 2 UVV). Das Valideneinkommen ist analog zur Praxis bei Teilzeit Erwerbstätigen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad aus dem hochgerechneten Lohn der unselbständigen Tätigkeit ermitteln. Das Invalideneinkommen durfte gestützt auf die Schadenminderungspflicht am zumutbaren 70%-Pensum in der optimal angepassten Anstellung bemessen werden.

Zusammenfassend resultierte ein Invaliditätsgrad von 30%, weshalb die vorinstanzliche Rentenzusprechung bestätigt wurde.

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