
Mit Urteil 8C_688/2024 vom 18. Juni 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer Neuanmeldung zur Invalidenversicherung auf eine glaubhaft gemachte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV gestützt werden kann und ob die Verweigerung einer Rentenprüfung durch die IV-Stelle des Kantons Aargau rechtmässig war.
Die Beschwerdeführerin, die zuvor bereits Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hatte, stellte am 16. Mai 2023 erneut ein Leistungsgesuch und verwies dabei auf eine veränderte gesundheitliche und berufliche Situation. Die IV-Stelle trat jedoch mit Verfügung vom 27. Februar 2024 nicht auf das Gesuch ein und begründete dies damit, dass keine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliege.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 25. September 2024.
Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid zunächst fest, dass es sich beim Glaubhaftmachen einer erheblichen Tatsachenänderung um eine Tatfrage handelt, deren Feststellungen grundsätzlich dem kantonalen Gericht vorbehalten sind. Dabei dürften jedoch die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht überspannt werden. Das Bundesgericht betonte, dass es für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt, wenn für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachverhalts wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass bei eingehender Abklärung die behauptete Änderung nicht festgestellt werden kann (Urteile 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2; 9C_438/2022 und vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis).
Die Vorinstanz sei dem jedoch nicht gerecht geworden, indem sie eine zu strenge Beurteilung vornahm. Sie habe verkannt, dass bereits Umstände wie eine begonnene Umschulung mit anschliessender teilzeitlicher Wiedereingliederungstätigkeit, begleitet von einer psychischen Gesundheitsproblematik, hinreichende Indizien darstellen können, um eine Rentenprüfung einzuleiten.
Zudem sei es unzulässig, die durchgeführten beruflichen Abklärungen als nicht entscheidrelevant zu disqualifizieren, nur weil sie keine vollständige medizinische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit darstellten. Vielmehr könne, wie das Bundesgericht betonte, eine offensichtliche Diskrepanz zwischenmedizinischer Einschätzung und effektiv geleisteter beruflicher Tätigkeit erhebliche Zweifel an der ursprünglichen Leistungsfähigkeit begründen, weshalb eine erneute Abklärung angezeigt sei.
Insgesamt stellte das Bundesgericht eine Verletzung von Bundesrecht fest. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, mit dem Auftrag, auf die Neuanmeldung einzutreten, den Invaliditätsgrad erneut abzuklären und – sofern die Voraussetzungen gegeben sind – über einen allfälligen Rentenanspruch zu entscheiden.