Bundesgericht heisst Beschwerde gut | Urteil 8C_685/2024 vom 05.09.2025

Ein 63-jähriger Apotheker erlitt 2021 einen Unfall und hat sich beim Sprung von einer Mauer das linke Knie gestaucht und einen Riss zugezogen. Die Mobiliar Unfallversicherung erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen und stellte diese anschliessend mit der Begründung ein, dass der Knorpel bereits vorgeschädigt war (Vorzustand) und vorliegend lediglich eine vorübergehende unfallbedingte Leistungspflicht von drei Monaten bestand. Diesen Entscheid (mangelnde Unfallkausalität nach drei Monaten) traf die Mobiliar gestützt auf eine reine Aktenbeurteilung ihres beratenden Orthopäden.

Die behandelnden Ärzte der versicherten Person waren anderer Ansicht als der Mobiliar-Orthopäde und vertraten die medizinische Ansicht, dass auch nach drei Monaten weiterhin unfallkausale Beschwerden bestanden und die Mobiliar somit leistungspflichtig wäre.  

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte die Auffassung der Mobiliar Unfallversicherung und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Strittig vor Bundesgericht war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Mobiliar geschützten folgenlosen Fallabschluss drei Monate nach dem Unfall bestätigte und daher eine Leistungspflicht hinsichtlich der - nach drei Monaten fortgesetzt geklagten Beschwerden - mangels Unfallkausalität verneinte.

Das Bundesgericht erinnerte zunächst an die folgende Rechtsprechung: 

  • Ist     die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des     Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 8C_379/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2.2.3);
  • Soll     ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden     werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.     Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit     der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende     Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E.     5.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.2     mit Hinweis).

 Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass angesichts der medizinisch komplexen und umstrittenen Ausgangslage mit kontroversen Auffassungen (behandelnder Arzt / beratender Arzt Mobiliar) zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der reinen Aktenbeurteilung des beratenden Arztes der Mobiliar bestehen und das Sozialversicherungsgericht Zürich nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende medizinische Abklärungen hätte verzichten dürfen. 

Die Mobiliarwäre gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die Mobiliar ein versicherungsexternes knieorthopädisches Gutachten einzuholen. 

Abschliessend wies das Bundesgericht darauf hin, dass es in erster Linie die Sache des Unfallversicherers Mobiliar ist, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweis). 

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