Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 14.02.2023 zu vertraglichen Mediationsabreden

Das Kantonsgericht Schwyz hat das Bezirksgericht Höfe zurückgepfiffen, das sich mit einer Klage der Vermieterin eines Restaurants (vertreten durch RA P. Sonntag) nicht auseinandersetzen wollte, wegen einer vertraglich vorgesehenen Mediation (ZK1 2022 7, Beschluss v. 14.02.2023, publiziert in: Zeitschrift für schweizerisches Mietrecht, 4/2023, S. 317 ff.).

Unbestritten und belegt war, dass die Parteien in Art. 35 des Mietvertrags vom 10. Februar 2015 vereinbarten, alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, dem Rechtsdienst von GastroSuisse zu unterbreiten. Nichtsdestotrotz musste die Klägerin das Schlichtungsgesuch bei der staatlichen Schlichtungsbehörde einreichen, um gegen die Beklagte auf dem Prozessweg vorzugehen (vgl. Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Art. 213 ZPO N 4; Ruggle, a.a.O., Art. 213 ZPO N2, 4 und 17; Peter, a.a.O., Art. 213 N3 und 15; Liatowitsch/Mordasini, a.a.O., Art.213 ZPO N 33 und 43; Dolge/lnfanger, a.a.O., S. 136 N 2.1). Da in der Folge keine Partei während des gesamten Schlichtungsverfahrens beantragte, dass die in Art. 35 des Mietvertrags vom 10. Februar 2015 enthaltene Mediationsklausel von der Schlichtungsbehörde zu beachten und auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten oder das Schlichtungsverfahren zugunsten der Mediation zu sistieren sei, hat die Klägerin nach Erhalt der Klagebewilligung am 19. April 2021 zurecht beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Klage eingereicht. Mangels entsprechender Einrede der Beklagten und weil die Mediationsklausel nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, war die Schlichtungsbehörde sachlich zuständig und die von ihr in der Folge erteilte Klagebewilligung vom 4. März 2021 rechtsgültig. Entsprechend den Erwägungen hat das Kantonsgericht Schwyz die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurückgewiesen.

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