Urteil des Bundesgerichts zur Invalidenrente im Zusammenhang mit der gemischten Methode und Adipositas

Im Urteil 8C_513/2024 beurteilte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Ablehnung eines IV-Rentengesuchs im Zusammenhang mit Depression, Bluthochdruck, Adipositas und weiteren gesundheitlichen Beschwerden.

Die Beschwerdeführerin, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, ersuchte unter anderem wegen Depression, Bluthochdruck und Adipositas um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Basel-Stadt stellte einen Invaliditätsgrad von lediglich 1 % fest und verweigerte in Anwendung der gemischten Methode die Zusprache einer Rente.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, dass dem für die Beschwerdeführerin negativen MEDAS-Gutachten volle Beweiskraft zukomme. Dieses befand die Beschwerdeführerin interdisziplinär für voll arbeitsfähig, sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pädiaterin als auch in anderen leidensangepassten Tätigkeiten. In Bezug auf die Adipositas stellte das Gericht leichte funktionale Einschränkungen fest, die jedoch keine Invalidität zu begründen vermögen.

In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Im Urteil 8C_513/2024 betonte dieses, dass externe Gutachten den vollen Beweiswert haben, solange keine Anzeichen für deren Unzuverlässigkeit bestehen, was vorliegend nicht der Fall sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Symptome, insbesondere Müdigkeit und Erschöpfung, liessen nach Auffassung des Gerichts keine objektiven Hinweise auf relevante kognitive oder somatische Beeinträchtigungen erkennen. In Bezug auf die Adipositas verwies das Bundesgericht auf die geänderte Rechtsprechung, wonach Adipositas eine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirken kann, auch wenn sie grundsätzlich behandelbar ist und keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht (vgl. Urteil 8C_104/2024). Vorliegend sei die Beschwerdeführerin aber bedeutend aktiver als diejenige im rechtsprechungsändernden Urteil und die Adipositas habe abgesehen von qualitativen Einschränkungen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte folglich aus der geänderten Rechtsprechung zur Adipositas nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Das Bundesgericht hielt zusammenfassend fest, dass keine Indizien bestehen, um den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens und die Ausführungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Eine Rückweisung für weitere Abklärungen war nicht erforderlich.

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