
Die Advokaturgemeinschaft (RA M. Unternährer) vertrat eine versicherte Person, die mehrfach angeschossen wurde, in einem Verfahren gegen die Unfallversicherung Suva.
Wegen der bleibenden Folgen der Schussverletzungen sprach die Suva der versicherten Person zunächst eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens konnte mithilfe von medizinischen Einwänden eine polydisziplinäre Begutachtung bei der asim Basel erwirkt werden. Gestützt auf die medizinischen Feststellungen der asim Basel wurde der Invaliditätsgrad mit Einspracheentscheid der Suva auf 45 % erhöht. Eine gegen den Einspracheentscheid von der Advokaturgemeinschaft erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern gut und sprach der versicherten Person eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu.
Die Suva akzeptierte diesen Entscheid nicht und war insbesondere damit nicht einverstanden, dass das Kantonsgericht Luzern einen Tabellenlohnabzug im Sinne von BGE 126 V 75 in der Höhe von 10 % gewährte. Die Suva war der Ansicht, dass lediglich ein Abzug von 5 % gerechtfertigt sei und dass das Kantonsgericht Luzern sein Ermessen an die Stelle jenes der Suva gesetzt habe.
Das Bundesgericht wies die Argumentation der Suva ab und stellte fest, dass die Frage der Angemessenheit des Tabellenlohnabzugs praxisgemäss eine Ermessensfrage darstellt und vorliegend keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennbar ist.
Das vorliegende Verfahren gegen die Unfallversicherung konnte somit nach rund fünf Jahren abgeschlossen werden, wobei die ursprünglich von der Suva zugesprochene Rente um über 20 % erhöht werden konnte.