
Im Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2024 vom 13.03.2025 war strittig, ob das Sozialversicherungsgericht Zürich Bundesrecht verletzte, indem es die Rentenaufhebung unter Annahme der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung eines 60-jährigen Maurers bestätigte.
Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2023 (8C_705/2022 vom 23.08.2023) befasste sich das Bundesgericht in diesem Fall mit dieser Frage und hiess die Beschwerde gut, weil die Vorinstanz die Zulässigkeit der Rentenaufhebung unter dem Aspekt der zumutbaren Selbsteingliederung (angesichts des Alters des Beschwerdeführers) nicht geprüft hat.
Das Bundesgericht hielt zum damals angefochtenen Urteil des Sozialversicherungsgericht Zürich fest, dass sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung einer zumutbaren Selbsteingliederung des Beschwerdeführers nur bei Vorliegen hinreichender konkreter Anhaltspunkte dafür rechtfertige, dass er sich ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte. Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts waren widersprüchlich, weil das Gericht einerseits festhielt, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer im Baugewerbe angesichts des medizinischen Belastungs- und Anforderungsprofils nicht mehr auszuüben vermöge. Andererseits jedoch ging die Vorinstanz bei der Würdigung der zumutbaren Selbsteingliederung davon aus, die aktuell ausgeübte Tätigkeit stelle eine angepasste Beschäftigung dar.
Im vorliegenden Urteil wiederholte das Bundesgericht, dass die Selbsteingliederung vermutungsweise als unzumutbar gilt. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen dieser Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1; 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht rügt in der Folge das Sozialversicherungsgericht Zürich, da dieses der eingehenden Begründung des Bundesgerichtsurteils vom Jahr 2023 keine Beachtung geschenkt hat, sondern im Wesentlichen unter erneutem Hinweis auf die aktuelle Erwerbstätigkeit die früheren Erwägungen wiederholt hat.
Dies entgegen der klaren Feststellung des Bundesgerichts, dass es widersprüchlich sei, wenn hinsichtlich der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auf diese Tätigkeit abgestellt wird, nicht aber bei der Invaliditätsbemessung bezüglich des zumutbarerweise nach Eintritt der Gesundheitsschädigung noch erzielbaren (Invaliden-) Einkommens.
Gemäss BGE 145 V 209 liegen Ausnahmen von der vermutungsweise anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung namentlich in folgenden Fällen vor:
- Wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist;
- Wenn die versicherte Person als besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben als integriert gilt;
- Wenn eine besonders breite Ausbildung besteht und die versicherte Person über Berufserfahrung verfügt.
Verlangt sind gemäss Bundesgericht immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren.
Da es im vorliegenden Fall weiterhin an einer sachverhaltlichen Beurteilungsgrundlage für die zu prüfende Frage, ob der Beschwerdeführer nach der Rentenaufhebung auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden durfte fehlte, wurde die Beschwerde erneut teilweise gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen.